GOLDBERGER MÜHLE e.V.

Ziele des Vereins sind die Erhaltung und Nutzung der Goldberger Mühle als stadtbildprägendes historisches Baudenkmal mit dem Original Mahlwerk als technisches Denkmal als Stätte für:

  •  Kulturveranstaltungen aller Art
  • Zuammenkünfte von Vereinen und anderen Gruppen
  • Empfänge, Ehrungen und Familienfeiern

Zum Vorstand des Vereins gehören derzeit:

  • 1. Vorsitzender Norbert Molitor
  • 2. Vorsitzender Rolf Dumschat
  • 1. Kassierer: Henry Ordon
  • 1. Schriftführer: Giesecke-Bulle
  • 2. Schriftführer / Kommunikation: Jörn Cwik

Offizielle Anschrift des Vereins lautet:

Goldberger Mühle e.V.
Goldberger Strasse 1
40822 Mettmann

E-Mail  info@goldberger-muehle.de

Wenn es darum geht, bedeutsame oder besondere Mettmanner Gebäude zu nennen, ist eines definitiv dabei: Die Goldberger Mühle.

Das Gebäude ist Wahrzeichen, Denkmal und Ort der Begegnung zugleich. Die alte Wassermühle wurde bereits erstmalig 1249 als Rittergut im Besitz des Henricus de Goldberghe erwähnt und ist bis heute sowohl bei einheimischen Bürger*innen als auch bei Touristen ein wichtiger Anziehungspunkt.

Unterstützen auch Sie den Mühlenverein bei Erhalt und Pflege der Mühle z.B. durch eine Mitgliedschaft.

Antrag auf Mitgliedschaft

Sie möchten den Verein durch eine Mitgliedschaft unterstützen?

Wir bieten die Mitgliedschaft als:

  • ordentliches Mitglied (Jahresbeitrag: 26,00 €; ermäßigt: 13,00 € für Schüler
  • Studierende, Auszubildende (bitte Nachweis an den Vorstand mailen)
  • kooperatives Mitglied (Jahresbeitrag: 125,00 €)
  • weitere Familienmitglieder (Jahresbeitrag je zus. Familienmitglied: 13,00 €)

Der Beitrag wird jährlich fällig zum 01. August.

Den Antrag auf Mitgliedschaft können Sie als PDF-Datei unter folgendem Link herunterladen:

ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT (PDF )

Bitte tragen Sie Ihre Daten ein und drucken den Antrag aus. Senden Sie ihn unterschrieben per Post zurück an

Goldberger Mühle e.V.
Goldberger Strasse 1
40822 Mettmann

Oder scannen Sie den unterschriebenen Antrag ein und senden ihn an anmeldung@goldberger-muehle.de.

Vereinssatzung Goldberger Mühle e. V. in der Fassung vom 30.06.2025

§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Goldberger Mühle. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name "Goldberger Mühle e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Ziele des Vereins sind die Erhaltung und gegebenenfalls die Nutzung der erstmals 1450 erwähnten Goldberger Mühle als stadtbildprägendes historisches Baudenkmal mit dem Original-Mahlwerk als technisches Denkmal.

Die Mühle soll unter anderem Kleinkunstveranstaltungen aller Art, Vorträge, Seminare, kleinere Veranstaltungen von Vereinen und anderen Gruppen, Empfängen, Ehrungen und Familienfeiern dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Für den Verein verauslagte Aufwendungen werden gegen Einzelnachweis erstattet. Der Vorstand kann nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften die Zahlung von angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes beschließen. Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Abfindungen für eingezahlte Kapitalanteile oder für geleistete Sacheinlagen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mettmann, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person (Verein, Firma etc.) werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

§5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Spenden sind willkommen.

§6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Beisitzer, die der Vorstand aus seiner Mitte heraus, wählt. Sollten weniger als 5 Personen für den Vorstand zur Verfügung stehen, können Vorstandsmitglieder auch mehrere Funktionen ausüben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich unmittelbar nach seiner Wahl und bestimmt durch Wahl, welches Vorstandsmitglied welche Funktion ausübt.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit, aber nicht zur Unzeit, niederlegen. Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, worunter ein Vorsitzender sein muss.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§7 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

Beschlüsse der Versammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Protokollführer, der ein Vorstandsmitglied sein muß, zu unterschreiben.

Sponsoren des Vereins

Die gesamte Aktivität des Vereins seit Gründung und die umfangreichen Sanierungsmaßnahmen der Goldberger Mühle wären trotz Mitgliederbeiträgen niemals möglich gewesen ohne partnerschaftliche, verlässliche Sponsoren.

An dieser Stelle möchten wir den Sponsoren ganz herzlich danken, für das große Engagement in den Erhalt und die Pflege eines der wenigen historischen Bauwerke im Mettmann.